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   VG Berlin, 20.11.2015 - 10 K 436.14   

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https://dejure.org/2015,40842
VG Berlin, 20.11.2015 - 10 K 436.14 (https://dejure.org/2015,40842)
VG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2015 - 10 K 436.14 (https://dejure.org/2015,40842)
VG Berlin, Entscheidung vom 20. November 2015 - 10 K 436.14 (https://dejure.org/2015,40842)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Sperrmüllsammlungen: Rechtliche Qualität von sperrigem Abfall geklärt

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Neustadt, 28.05.2015 - 4 K 1115/14

    Gewerblicher Altkleidersammler darf in Kaiserslautern weiterhin Alttextilien

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2015 - 10 K 436.14
    Denn die Norm setzt ihrer Gestaltung nach voraus, dass in jedem - auch von § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 3 KrWG exemplarisch erfassten - Einzelfall die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung geprüft wird (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 28. Mai 2015 - Az.: 4 K 1115/14 -, BeckRS 2015, 47659 m.w.N.).

    An die - der Behörde obliegenden - Nachweisführung sind hohe Anforderungen zu stellen, so dass bloße Hypothesen oder Mutmaßungen insofern nicht ausreichend sind (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 28. Mai 2015, a.a.O.).

    Denn die Untersagung, die ein vollständiges Verbot einer gewerblichen Sammlung bedeutet, stellt im Vergleich zu den Maßnahmen des § 18 Abs. 5 Satz 1 KrWG zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG den intensivsten Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG eines gewerblichen Sammlers dar und kommt daher bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen nur als ultima ratio in Betracht (vgl. VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 28. Mai 2015, a.a.O. m.w.N.).

    Das in § 18 KrWG enthaltene System abgestufter Eingriffsbefugnisse zwingt die zuständige Behörde im konkreten Fall dazu, darzulegen, weshalb anstatt des Verbots nicht eine mildere Maßnahme zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in Betracht kommt (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 28. Mai 2015, a.a.O.).

  • OVG Sachsen, 18.02.2015 - 4 B 53/14

    Gemischter Siedlungsabfall, Sperrmüll, Überlassungspflicht, Rückausnahme

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2015 - 10 K 436.14
    Die Abfallbegriffe des § 17 KrWG sind anhand der auf der Grundlage des § 48 Satz 2 KrWG erlassenen Abfallverzeichnis-Verordnung zu bestimmen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 4 B 53/14 -, juris Rn. 7).

    Demnach und aufgrund der Eigenart der einzelnen Abfallarten innerhalb der Untergruppe "andere Siedlungsabfälle" kann die Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung nicht dahin ausgelegt werden, dass "gemischte Siedlungsabfälle" durch die nachfolgenden Abfallarten mit den Nrn. 20 03 02 bis 20 03 07 präzisiert würden (vgl. zum Vorstehenden Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 7).

    Hätte der Gesetzgeber Sperrmüll in die Rückausnahme einbeziehen wollen, so hätte er dies ausdrücklich geregelt (so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Februar 2015, a.a.O., juris Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2015 - 20 A 2120/14

    Erlass einer Untersagungsverfügung mehr als drei Monate nach der Anzeige der

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2015 - 10 K 436.14
    Soweit nicht bereits aufgrund dieser geringfügigen Menge die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. September 2015 - 20 A 2120/14 - zu Alttextilsammlungen, wonach eine insgesamt zu berücksichtigende Sammelmenge von unter 10 % des vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger/Drittbeauftragten regelmäßig dafür spreche, dass auch mit Hinzutreten der angezeigten Sammlung kein wesentlicher Einfluss auf das bestehende hochwertige öffentlich-rechtliche System verbunden sei), so fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der konkreten Auswirkungen der Sammlung auf die Beigeladene in technischer, organisatorischer und personeller sowie wirtschaftlicher Sicht, also einer Beeinträchtigung überhaupt.
  • VG Arnsberg, 09.12.2013 - 8 K 3508/12

    Gewerbliche Sammlung

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2015 - 10 K 436.14
    Auch die von der Beigeladenen geäußerte und auf ein Urteil des VG Arnsberg vom 9. Dezember 2013 - 8 K 3508/12 - gestützte Annahme, Sperrmüll sei stets mit gemischten Siedlungsabfällen vermengt und davon deshalb nicht zu trennen, überzeugt nicht.
  • VG Berlin, 20.11.2015 - 10 K 435.14

    Kein Sperrmüllmonopol für Berliner Stadtreinigungsbetriebe

    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2015 - 10 K 436.14
    Die angezeigten Mengen sind der Kammer aufgrund der insoweit weiter anhängig gewesenen Klagen (VG 10 K 435.14, VG 10 K 436.14, VG 10 K 507.14, VG 10 K 199.15 und VG 10 K 202.15) bekannt und summieren sich auf einen Betrag von insgesamt 3.024 t/a.
  • VG Schleswig, 05.03.2015 - 6 A 127/13
    Auszug aus VG Berlin, 20.11.2015 - 10 K 436.14
    Insofern ist § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG eng auszulegen (vgl. zum Vorstehenden VG Schleswig, Urteil vom 5. März 2015 - 6 A 127/13 -, juris Rn. 28 f.).
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